Was ist eigentlich bei der Wertermittlung
der Verkehrswert?
Definition des Verkehrswerts nach § 194 BauGB:
„Der Verkehrswert (Marktwert) ist durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächliche Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und er Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
der Unterschied zwischen Preis und Wert?
Die Vorstellung über den Preis einer Sache kennzeichnet Vertragsparteinen und ist von ihren individuellen und subjektiven Vorstellungen und Empfindungen geprägt. Dagegen ist der Wert einer Sache, auch der eines Grundstücks, die Wertvorstellung einer Gruppe von Leuten am Markt. Er stellt somit einer „objetivierten Preis“ dar.
Der Bundesgerichtshof entschied hierzu wie folgt:
„Der Preis einer Sache muss nicht ihrem Wert entsprechen“
(BGH-Urteil vom 25.10.1967, AZ VIII ZR 215/66)